Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1BGB. Sie gelten verbindlich für den gesamten, auch künftigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Geschäftsvorgängen nicht erwähnt werden. Sie treten bei bestehenden Geschäftsbeziehungen an die Stelle früherer Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für Auftragsbestätigungen oder sonstige Bestätigungsschreiben.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichungen haben nur bei schriftlicher Zustimmung Gültigkeit.

II. Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB-VL)
1. Angebote, Vertragsschluss
1.1 Die Angaben in unseren Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, sowie unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
1.2 Ein Auftrag gilt durch uns erst als angenommen, wenn er durch uns schriftlich bestätigt wird, hiervon können wir eine Ausnahme für kleinere Aufträge, die kurzfristig zur Auslieferung kommen, machen.
1.3 Alle Abreden mit für uns handelnde Personen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise und Preisänderungen

2.1 Alle Preise sind Nettopreise in EURO und verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
2.2 Es liegen die zur Zeit geltenden Lohntarife, Materialpreise und Wechselkurse zugrunde. Sollten in der Zwischenzeit Lohn-, Preis- oder Wechselkurserhöhungen der Zulieferanten erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, die Preise um diesen Anteil zu erhöhen.

3. Lieferzeit

3.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben für den Einzelauftrag Lieferzeiten ausdrücklich schriftlich zugesichert. Als Zusicherung gilt nicht die Angabe einer Kalenderwoche auf unserer Auftragsbestätigung.
3.2 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, setzt jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht vor der Beibringung der vom Kunde gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft vorliegt und mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3.4 Die Lieferzeit verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunde unverzüglich mitgeteilt.
3.5 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferzeiten zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4. Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, oder die Sendung zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn wir den Transport selbst ausführen.Der Versendung „ab Werk“ steht die Versendung von einem dritten Ort, z.B. einem auswärtigen Lager oder dem des Herstellers gleich.
4.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunde über, jedoch werden wir auf Wunsch des Kunden dieses Risiko auf seine Kosten versichern lassen, falls er dieses wünscht.

5. Lieferumfang
5.1 Der Lieferumfang wird ausschließlich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Hiervon kann bei Aufträgen, die kurzfristig zur Auslieferung kommen, von uns abgesehen werden.
5.2 Liegt dem Auftrag ein Entwurf, Modell oder Andruck zugrunde, bleiben Änderungen vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird oder die Änderungen für den Kunde zumutbar sind.
5.3 Bei Sonderanfertigungen, insbesondere mit Reklamedruck oder Prägung sind 10 % Mehr- oder Minderlieferungen bei Kleinauflagen bis 20 % zulässig. Bei Massenartikeln jeglicher Art sind 3 % Ausschuss durch Druck und Weiterverarbeitung handelsüblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Nachträgliche Veränderungen von Artikeln aus Kunststofffolie, sei es im Material, Druck oder Weiterverarbeitung, insbesondere beim Tiefziehen und Schweißen, sowie bei Klebungen können nur innerhalb von acht Tagen nach Lieferung anerkannt werden. Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht geleistet. Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

6. Schadenspauschale
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

7. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

8. Abnahme und Gefahrenübergang bei Annahme und Versandverzögerung
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht an, sind wir nach Setzung einer Frist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
8.2. Die Gefahr geht, falls sie nicht schon früher auf den Kunde übergegangen ist, spätestens mit der Annahme des Liefergegenstandes auf ihn über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunde über, falls sie nicht schon früher auf den Kunde übergegangen ist.
8.3 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft hat der Kunde die durch die Lagerung der bestellten Ware anfallenden Kosten zu tragen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware steht bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungspersonen und sonstige Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunde vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Mängelhaftung

12.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss einen Mangel unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes und spätestens drei Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitteilen. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware als genehmigt.
12.2 Handelsübliche bzw. geringfügige, wie technisch bedingte Abweichungen stellen keine Mängel dar. Dies gilt insbesondere bei dem derzeitigen Stand der Farbentechnik, nach der eine uneingeschränkte Gewähr für lichtecht, abriebfest, wasserbeständig und ähnliche Eigenschaften nicht übernommen werden kann. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen von uns übergebenen Vorlagen. Teilbeanstandungen berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
12.3 Bei Mängelrügen steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen an der beanstandeten Ware zu. Rücksendungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Maßgebend sind die von uns beim Versand festgelegten Gewichte, Stückzahlen oder Mengen. Sollte die Ware in dem Auftrag des Kunden von einem Dritten weiter verarbeitet werden, so ist unsere Lieferungsverpflichtung mit der Auslieferung der Ware an die ausführende Firma erfüllt, auch wenn wir später mit den anfallenden Kosten für die Weiterverarbeitung in Vorlage treten.
12.4 Die Anerkennung eines Korrekturabzuges oder eines Freigabemusters durch den Kunde enthebt uns jeder Verantwortung für die Richtigkeit des Druckes, der Prägung oder Gravur. Übersehen von Druckfehlern, geringfügige Abweichungen von Material, Druck oder Farbe oder der Weiterverarbeitung berechtigen nicht zu Ansprüchen seitens des Kunden.
12.5 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
12.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
12.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
12.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
12.9 Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.

13. Gesamthaftung
13.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
13.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
13.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14. Schutzrechte
14.1 Entwürfe und Muster sind unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nachgeahmt oder vervielfältigt werden. Bei Verstößen hiergegen haftet der Kunde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
14.2 Von uns gefertigte Klischees, Reproduktionen, Modelle, Vorlagen, Werkzeuge o.ä. sind unser Eigentum und können auch nach Bezahlung des Liefergegenstandes durch den Kunde nicht herausverlangt werden.
14.3 Korrekturabzüge senden wir nur auf ausdrücklichen Wunsch zu. Wesentliche Änderungen und Zusätze, sowie wiederholte Änderungen werden gesondert berechnet.

15. Zahlungsbedingungen, Verzug, Verzugszinsen
15.1 Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind innerhalb von acht Tagen nach Übergabe des Liefergegenstandes mit 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
15.2 Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
15.3 Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, sowie zusätzlich auch früher durch Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit ein.
15.4 Verzugszinsen berechnen wir gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8% p. a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
15.4 Sollten frühere Rechnungen nicht bezahlt sein, behalten wir uns vor, Zahlungen des Käufers zur Tilgung der älteren Schulden zu verwenden. Der Rückbehalt von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn sie von uns anerkannt worden sind, oder rechtskräftig festgestellt wurden.
15.5 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

III. Einkaufsbedingungen (AGB-E)
1. Bestellung
1.1 Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.
1.2 Unsere Bestellung ist innerhalb von acht Tagen ab Datum der Bestellung schriftlich durch den Lieferanten zu bestätigen. Vor Eingang der Bestätigung bei uns können wir die Bestellung jederzeit formlos zurücknehmen. Mit Eingang der Bestätigung bei uns gilt unsere Bestellung mit allen in ihr festgelegten Einzelheiten als verbindlich vereinbart.
1.3 Ein verspäteter Eingang der Bestätigung unserer Bestellung bei uns gilt als neues Angebot des Lieferanten, das nur dann als von uns angenommen gilt, wenn wir es innerhalb von acht Tagen ab Eingang bei uns schriftlich bestätigt haben.
1.4 Im Einzelfall von uns vorgegebene Unterlagen, wie Abbildungen, Plänen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
1.5 Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
1.6 An Abbildungen, Zeichnungen, Werkzeugen, Mustern, Modellen, Marken und Aufmachungen oder ähnlichem, sowie Fertigprodukten und Halbfertigprodukten, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.
1.7 Eine Vergütung für die Ausarbeitung von Projekten und die Herstellung von Werkzeugen und Mustern wird eine Vergütung nur gewährt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurde.

2. Preise
2.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind bindend und verstehen sich „frei Haus“ und einschließlich Verpackung. Werden in der Bestellung keine Preise genannt, gelten die zum Bestelldatum gültigen Listenpreise. Vom Lieferanten nach dem Bestelldatum vorgenommene allgemeine Preisermäßigungen sind uns ebenfalls zu gewähren. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
2.2 Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen, als anderen Abnehmern bei im konkreten Fall gleichen oder vergleichbaren Voraussetzungen.

3. Rechnung/Zahlung
3.1 Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung jeweils gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt:
-bis zu 8 Tagen abzüglich 2% Skonto
-bis zu 30 Tagen netto,
3.2 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen in jedem Fall nur an den Lieferanten, es sei denn, es wird vorher anderes vereinbart. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

4. Liefertermine
4.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Nettobestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Teillieferungen hindern nicht den Eintritt des Verzuges. Wir dürfen sie jedoch behalten und die vorgenannten Rechte im übrigen geltend machen.
4.4 Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

5. Lieferung/Verpackung
5.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise aufgrund gesonderter Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
5.3 Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
5.4 Der Lieferant ist zu Abweichungen von der Bestellung nicht berechtigt. Ist eine Mengenabweichung in bestimmten Fällen nicht zu vermeiden, muss vor Lieferung unsere Zustimmung eingeholt werden. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Minderlieferungen sind wir ohne Mahnung berechtigt, die Fehlmengen nachzufordern, einen Preisabzug vorzunehmen, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Dies gilt nicht bei branchenüblichen Toleranzen.

6. Mängelhaftung

6.1 Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen werden eingehalten. Rechte Dritter werden nicht verletzt.
6.2 Bei Lieferung von Ware, die nicht den Voraussetzungen von Ziff. 7.1 entspricht und damit fehlerhaft ist, wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
6.3 Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Verjährung mit Ablauf von 36 Monaten nach Lieferung und Abnahme.
6.4 Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften.6.5 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei Teillieferungen laufen die Fristen jeweils nur bezüglich der gelieferten Teilmengen. Diese Fristen gelten auch dann, wenn der Handelsbrauch kürzere Fristen vorsieht.

7. Produkthaftung
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte
8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
8.2 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
8.3 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

9. Gefahrübergang, Erfüllungsort
9.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht nach Übergabe an die Empfangsstelle auf uns über.
9.2 Erfüllungsort ist der von uns angegebene Ort der Empfangsstelle.

10. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11. Eigentumsvorbehalt – Werkzeuge
11.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
11.4 Soweit die uns gemäß 12.1 und/oder 12.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Geheimhaltung
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

IIV Sonstige Bestimmungen für unsere AGB-VL und AGB-E
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.1 Erfüllungsort ist Memmingen.
1.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
1.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

2. Sonstiges
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Memmingen, im Januar 2014